Rechtsanwalt

   Gerhard     Hohmann



Die Transparenz der Kosten ist für mich ein wichtiger Bestandteil  für ein vertrauensvolles Mandatsverhältnis. In meiner langjährigen Tätigkeit hat sich die nachstehende Auffassung schon oft bestätigt:


Ein Rechtsanwalt kostet weniger
als kein Rechtsanwalt.

Höhe der Gebühren
Die Vergütung erfolgt nach den gesetzlich geregelten Gebühren des Rechtsanwalts-vergütungsgesetzes (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert. In Ordnungswidrigkeits-, Bußgeld- und Strafverfahren sind Rahmengebühren vorgesehen.


Es besteht auch die Möglichkeit, individuelle Gebührenvereinbarungen zu treffen, z.B.  Pauschalhonorar oder Stundenhonorar.
Für eine erste Beratung entsteht gem. § 34 RVG maximal eine Erstberatungsgebühr i.H.v. 190,-- € zzgl. Mwst. Bei einem niedrigen Gegenstandswert kann die Erstberatungsgebühr selbstverständlich auch geringer ausfallen.
Bereits zu Beginn des Mandates kläre ich Sie über die Höhe der zu erwartenden Kosten auf.

Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, stelle ich für Sie kostenlos eine Kostendeckungsanfrage und übernehme für Sie den Schriftwechsel mit Ihrer Versicherung.


Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe, Prozesskostenhilfe
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen, da Ihr Einkommen und Vermögen die gesetzlichen Grenzen unterschreiten, können Sie in gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe und in außergerichtlichen Verfahren Beratungshilfe beantragen. Die Staatskasse/Landesjustizkasse übernimmt dann die Gebühren.

Für die Bewilligung von Beratungshilfe müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein beantragen. Sie müssen dem Rechtspfleger Ihr monatliches Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Belastungen (Miete, Nebenkosten, Kredite, etc.) nachweisen. Beim Ausfüllen des Antrages bin ich Ihnen gerne behilflich oder reiche diesen für Sie beim zuständigen Amtsgericht ein. Sollte Ihnen Beratungshilfe bewilligt werden, ist von Ihnen lediglich ein Eigenanteil i.H.v. 15,-- € gem. VV-Nr. 2500 RVG zu zahlen.

Bei einem gerichtlichen Verfahren stelle ich für Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe. Sie müssen eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen und sämtliche erforderlichen Belege bei mir einreichen. Beim Ausfüllen der Erklärung bin ich Ihnen gerne behilflich. Neben dem Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen prüft das zuständige Gericht auch, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.